Unter gewissen Bedingungen muss der Arbeitgeber einem Lkw-Fahrer, der wegen endgültig nicht bestandener ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchung entlassen wird, eine Abfindung zahlen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Erstattung beim SFTL beantragen. Damit der Arbeitgeber Anspruch auf diese Erstattung hat, muss der Arbeiter, der zum fahrenden Personal gehört, in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre lang als Arbeiter in einem oder mehreren Unternehmen der Kategorie LSS 083 beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus durfte es kein gleichwertiges Stellenangebot im Unternehmen geben, das der Arbeiter hätte nutzen können. Wenn der Arbeiter nach nicht bestandener ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchung weiter im Unternehmen arbeitet, wahrt er sein Recht auf Abfindung während 5 Jahren, falls er doch noch entlassen wird.

Achtung: Der Arbeitsarzt vermeldet die endgültig nicht beständige ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung und somit den Verlust des Tauglichkeitsnachweises auf dem „Tauglichkeitsnachweis Führerschein Gruppe 2“. Ein Formular zur Bewertung der Wiedereingliederung reicht nicht, um Anrecht auf die Abfindung zu haben, wenn man wegen endgültig nicht bestandener ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchung entlassen wird. Der Arbeiter muss während des Besuchs beim Arbeitsarzt einen Tauglichkeitsnachweis für den Führerschein Gruppe 2 beantragen und anschließend den Führerschein bei der Gemeindeverwaltung anhand dieses Tauglichkeitsnachweises aktualisieren lassen.

Die Abfindung beträgt maximal 5.000 Euro brutto für jede vollzeitbeschäftigte Person. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wird die Abfindung anteilig berechnet. Der Betrag hängt von der Anzahl Jahre ab, die dem Arbeiter zum Zeitpunkt der Entlassung noch bis zum gesetzlichen Pensionsalter bleiben. Im Folgenden sind die Bruttobeträge für Vollzeitarbeiter aufgeführt. Die Abfindung entspricht dem Bruttobetrag, der dem LSS-Beitrag und dem Berufssteuervorabzug unterworfen ist.

 

</= 55 Jahre

> 56 Jahre

> 57 Jahre

> 58 Jahre

> 59 Jahre

> 60 Jahre

> 61 Jahre

> 62 Jahre

> 63 Jahre

> 64 Jahre

> 65 Jahre

5.000 €

4.500 €

4.000 €

3.500 €

3.000 €

2.500 €

2.000 €

1.500 €

1.000 €

500 €

/

 

Der Arbeitgeber zahlt dem anspruchsberechtigten Arbeiter innerhalb eines Monats ab Entlassung wegen endgültig nicht bestandener ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung die Abfindung. Der Arbeitgeber kann eine Erstattung des Bruttobetrags der Abfindung beim SFTL beantragen, samt einer Erhöhung von pauschal 50 % als Erstattung der Arbeitgeberbeiträge. Der Arbeitgeber beantragt die Erstattung anhand des Formulars „Antrag auf Erstattung der Abfindung bei Entlassung wegen endgültig nicht bestandener ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchung“ (siehe hier nebenstehend rechts). Der Erstattungsantrag muss innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum der Entlassung wegen endgültig nicht bestandener ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchung beim SFTL eingehen.

Dem Formular sind folgende Anhänge beizufügen:

  • eine Kopie der C4-Entlassungsbescheinigung des anspruchsberechtigten Arbeiters;
  • eine beidseitige Kopie der Bescheinigung des Verlusts des Tauglichkeitsnachweises wegen endgültig nicht bestandener ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchung, und zwar des beruflichen Tauglichkeitsnachweises Führerschein Gruppe 2 (siehe nebenstehend rechts auf dieser Seite).
  • eine Kopie des Lohnzettels, auf dem die Abfindung für Entlassung wegen endgültig nicht bestandener ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchung aufgeführt ist;
  • eine beidseitige Kopie des alten Führerscheins des Arbeiters;
  • eine beidseitige Kopie des neuen Führerscheins des Arbeiters, falls der alte Führerschein zum Zeitpunkt des Verlusts wegen endgültig nicht bestandener ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchung noch gültig war.

Senden Sie das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular bitte an:

SFTL
Boulevard de Smet de Naeyerlaan 115, 1090 Brüssel
E-Mail: info@sftl.be

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02 424 30 80

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Wenden Sie sich hierfür bitte an den SFTL-Berater Ihrer Region.