Der SFTL gewährt den Arbeitern der Transport- und Logistikbranche eine Jahresendprämie, wenn sie in dem Bezugszeitraum als Arbeiter eingetragen waren und ein bestimmtes Mindestmaß an Leistungen erbracht haben. In dieser Rubrik möchten wir Sie zum einen darüber informieren, dass es diese Maßnahme gibt, damit Sie Ihrerseits Ihre Arbeitnehmer hierüber informieren können. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in der Rubrik „Arbeiter“ – „Prämien, Kostenbeteiligungen und Pension“. Außerdem wird von Ihnen erwartet, dass Sie als Arbeitgeber eine Reihe von Formalitäten erledigen.
Jeder Arbeitgeber erhält Anfang November des Prämienjahres weitere Informationen zu den Jahresendprämien, die denjenigen Arbeitern gewährt wurden, für die er in dem Bezugszeitraum als letzter Arbeitgeber innerhalb der Kategorie LSS 083 gilt. Manche Unternehmen zahlen keine ergänzende Jahresendprämie und haben somit keine weiteren Pflichten. Andere Unternehmen hingegen gewähren ergänzende Jahresendprämien, die höher als die vom SFTL gewährte Jahresendprämie gemäß KAA sind. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer vom Unternehmen eine höhere Bruttoendjahresendprämie als die vom SFTL. Die Prämie des SFTL darf nicht zusammen mit der Prämie des Unternehmens bezogen werden.
Die Jahresendprämie des Unternehmens wird wie folgt aufgeteilt:
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nur diesen Nettobetrag zahlen und seine Sozial- und Steuerpflichten auf den Restbruttobetrag erfüllen.
Da der SFTL die Jahresendprämie zahlt, muss er auch die hiermit verbundenen Sozial- und Steuerpflichten erfüllen. Der SFTL muss dem LSS alle Jahresendprämien melden. Daher behält der SFTL den LSS-Beitrag auf die Jahresendprämie ein. Achtung: Der Arbeitgeber darf die vom SFTL gewährte Prämie somit nicht in seine DmfA-Erklärung aufnehmen.
Die Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte erlaubt ausnahmsweise die Anwendung eines einheitlichen Berufssteuervorabzugssatzes von 23,22 % (ohne Ermäßigung) auf die Jahresendprämien des SFTL. Der SFTL behält daher den Berufssteuervorabzug auf alle Prämien ein. Die betroffenen Arbeiter erhalten vom SFTL einen Lohnzettel 281.10. In ihrer Steuererklärung können sie den vom SFTL einbehaltenen und gezahlten Berufssteuervorabzug angeben. Achtung: Der Arbeitgeber darf die vom SFTL gezahlte Prämie also nicht in den Lohnzettel 281.10 des Arbeitnehmers aufnehmen. Der SFTL stellt für diese Prämie einen separaten Lohnzettel aus. Der SFTL sendet den Arbeitnehmern diesen Lohnzettel im April nach dem Prämienjahr zu.
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