Der Pensionsfonds Pensio TL sichert allen Arbeitern der Transport- und Logistikbranche, deren Arbeitgeber der paritätischen Unterkommission 140.03 angehören und die in die Kategorie LSS 083 fallen, eine ergänzende Pension zusätzlich zur gesetzlichen Pension zu. Diese Rubrik soll Sie erst einmal darüber informieren, dass es diese Maßnahme gibt, damit Sie Ihrerseits Ihre Beschäftigten informieren können. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in der Rubrik „Arbeiter“ – „Prämien, Kostenbeteiligungen und Pension“. Abgesehen davon kann jeder Arbeitgeber ein Opting-out beantragen.

In Belgien gibt es drei Formen, eine Pension zu bilden. Das sind „die 3 Säulen der Altersvorsorge“. Die 1. Säule ist die gesetzliche Pension. Mit der 2. Säule sind die ergänzenden Pensionsregelungen in Verbindung mit einer Berufstätigkeit gemeint. Für Arbeitnehmer kann eine ergänzende Pensionsregelung auf Unternehmensebene oder auf Sektorebene getroffen werden. Die 3. Säule bezeichnet die individuelle Bildung einer Pension (z. B. durch Pensionssparen). Das KAA vom 15. September 2011 hat einen sektoralen ergänzenden Pensionsplan für alle Arbeiter der auftragnehmenden Transport- und Logistikbranche eingeführt (Kategorie LSS 083 – paritätische Unterkommission 140.03 – ehemals 140.04 und 140.09 – und Arbeitnehmercode 015 oder 027, ausgenommen Ausbildungsverträge).

Diese sektorale Pensionsregelung wird vom Sozialfonds Transport und Logistik (SFTL) organisiert, der die angemessene Finanzierung gemäß einem Finanzierungsplan zusichert, welcher der Finanzaufsichtsbehörde FSMA (ehemals CBFA) zur Genehmigung vorgelegt wurde. Zur Verwaltung und Umsetzung dieser sektoralen Pensionsregelung wurde ein eigener Pensionsfonds eingerichtet, der „Fonds de Pension Transport et Logistique“ (Pensio TL), zugelassen von der FSMA am 22. Mai 2012 (Nr. 50.603).

Dieser Pensionsplan wird komplett über einen Arbeitgeberbeitrag der betreffenden Arbeitgeber der Kategorie LSS 083 finanziert. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2015 lag der pauschale Beitrag bei 50 EUR pro Quartal. Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2018 waren es 75 EUR pro Quartal. Am 1. Juli 2018 wurde der pauschale Beitrag in einen Prozentsatz umgewandelt, wobei allerdings ein garantierter pauschaler Mindestbetrag gilt. Der prozentuale Gesamtbeitrag liegt nun bei 0,92 %, zu berechnen auf den Bruttolohn, der dem LSS-Beitrag zu 108 % unterworfen ist. 88,67 % dieses prozentualen Beitrags fließen in die tatsächliche Bildung der ergänzenden Pension (= der vierteljährliche Pensionsbeitrag). Auf diesen vierteljährlichen Pensionsbeitrag ist ein Sonderbeitrag von 8,86 % für die soziale Sicherheit zu zahlen. Die Differenz zwischen dem prozentualen Beitrag und dem vierteljährlichen Pensionsbeitrag, der um den Sonderbeitrag für die soziale Sicherheit erhöht wird, dient dazu, die Kosten des sektoralen Pensionsfonds zu decken. Wenn der prozentuale Beitrag den pauschalen Mindestbetrag unterschreitet, ist dieser Mindestbetrag zu zahlen.

Vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 lag der pauschale Mindestbetrag bei 75 Euro pro Quartal. Seit dem 1. Januar 2019 ist dieser pauschale Mindestbeitrag auf 80 Euro pro vollständiges Quartal und pro vollzeitbeschäftigten Arbeiter festgesetzt (inklusive Sonderbeitrag für die soziale Sicherheit und Kostenbeitrag). Für die teilzeitbeschäftigten Arbeiter oder diejenigen Arbeiter, die kein ganzes Quartal beschäftigt waren, wird der Beitrag anteilig berechnet. Das LSS ist für die Erhebung und Beitreibung des Beitrags zuständig. Der Beitrag ist seit dem 1. Juli 2011 oder für den Fall, dass der Arbeitsvertrag nach diesem Datum angelaufen ist, ab Diensteintritt zu zahlen.

Die Arbeitgeber, die bereits am 1. Juli 2011 auf Unternehmensebene für all ihre Arbeiter einen eigenen Pensionsplan hatten, der dem sektoralen ergänzenden Pensionsplan mindestens gleichwertig ist, können ihren eigenen Pensionsplan fortführen und sind nicht verpflichtet, dem sektoralen Pensionsplan beizutreten. Um diese Befreiung (weiterhin) beanspruchen zu können, müssen sie jedes Jahr die (andauernde) Gleichwertigkeit ihres eigenen Pensionsplans anhand einer Bescheinigung durch einen Versicherungsmathematiker nachweisen. Darüber hinaus müssen sie jedes Jahr die Prämienzahlungen und die paritätische Verwaltung ihres Pensionsplans oder die paritätische Aufsicht auf Unternehmensebene nachweisen.

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Sekretariat Pensio TL

pensiotl@sftl.be – 02 424 30 80

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