Im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (kurz „SAB“, ehemals „Frühpension“ genannt) erstattet der SFTL den Arbeitgebern der Transport- und Logistikbranche, die der Kategorie LSS 083 angehören, den Brutto-Betriebszuschlag.
Sobald diese Dokumente eingegangen sind, prüft der SFTL den SAB-Antrag und teilt dem Arbeitgeber den endgültigen Betrag des Betriebszuschlags sowie das zugeteilte Aktenzeichen mit. Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem SFTL, jede Änderung in der Akte innerhalb des Quartals mitzuteilen, in dem diese Änderungen eintreten.
Am Ende eines jeden Quartals übermittelt der Arbeitgeber dem SFTL das Formular „Erklärung zur Zahlung des Betriebszuschlags“ (siehe hier nebenstehend rechts). Der Arbeitgeber erklärt, dass er dem betreffenden SAB-Arbeitslosen den Betriebszuschlag gezahlt hat. Als Beleg für die erfolgte Zahlung des Betriebszuschlags muss der Arbeitgeber dieser Erklärung eine Kopie der monatlichen Lohnzettel oder einer individuellen Lohnabrechnung beifügen.
Achtung: Der SFTL erstattet nur den Bruttobetrag des Betriebszuschlags, den der Arbeitgeber zahlt. Der Arbeitgeber ist nach wie vor dafür verantwortlich, dem SAB-Arbeitslosen den Betriebszuschlag zu zahlen, und gilt hierbei als alleiniger Schuldner.
Senden Sie das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular bitte an:
SFTL
Boulevard de Smet de Naeyerlaan 115, 1090 Brüssel
E-Mail: info@sftl.be
Fax: 02 424 05 34
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02 424 30 80
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